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Unsere BLZ & BIC
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Hintergründe

Sehr geehrte Kundinnen und Kunden,

als Sparkasse stehen wir auch in herausfordernden Zeiten verlässlich an der Seite der Unternehmen in der Region – persönlich, nah und mit leistungsstarken Produkten und Dienstleistungen, die wir kontinuierlich weiterentwickeln.

Wie in allen Wirtschafts- und Lebensbereichen sind die Kosten in den vergangenen Jahren auch für uns kräftig gestiegen. Wir kommen nun nicht mehr umhin, die Preise und Leistungen für unsere Produkte am 28.06.2024 anzupassen. Die wichtigsten Fragen und Antworten hierzu haben wir nachstehend für Sie zusammengestellt.

Häufig gestellte Fragen zu den neuen Giropreisen

Welche Preise ändern sich?

Eine Übersicht aller Preisänderungen können Sie dem Beileger zu Ihrem Informationsschreiben entnehmen, dass Sie von uns erhalten haben, online über unsere Homepage aufrufen oder auch in einer unserer Filialen oder Sparkassen-Services zu den jeweiligen Öffnungszeiten einsehen.

Wen kann ich bei Fragen ansprechen?

Sprechen Sie bei allen Fragen rund um die Themen „Girokonto“ und  den aktuellen Preisanpassungen gerne auch Ihre Beraterin oder Ihren Berater  an. Darüber hinaus stehen Ihnen unsere Kolleginnen und Kollegen in der Digitalen Sparkassenberatung unter der Telefon-Nr. 0202 488-4444 montags bis freitags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr zur Verfügung.

Warum muss ich den neuen Preisen zustimmen?

Der Bundesgerichtshof hat in einem Verfahren entschieden, dass bei Änderungen von Vertragsbedingungen und Preisen eine ausdrückliche Bestätigung durch Sie erforderlich ist. In der Presse wird gerne von BGH-Urteil gesprochen. Wir benötigen von juristischen Personen keine aktive Zustimmung. Sofern die Kund:innen keinen Widerspruch einlegen und das Konto nach dem 28.06 weiter nutzen, gilt dies automatisch als Zustimmung.

Wie kann ich zustimmen?
  • jederzeit online über unsere Internet-Filiale sparkasse-wuppertal.de/zustimmung
  • zu den jeweiligen Öffnungszeiten in unseren Filialen und Sparkassen-Services
  • telefonisch von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr unter 0202 488-4444
  • direkt über das „Zustimmungsformular“, das dem Informationsschreiben beiliegt
  • über den QR-Code in Ihrem Anschreiben
Wer muss bei Gemeinschaftskonten zustimmen?
  • Bei Gemeinschaftskonten von Eheleuten oder eheähnlichen Gemeinschaften reicht die Zustimmung eines Kontoinhabers aus.
  • Bei „sonstigen Personengemeinschaften“, wie z. B. Wohnungseigentümergemeinschaft, Erbengemeinschaften oder GbR-Konten, müssen grundsätzlich alle Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber zustimmen.
  • Bei Wohnungseigentümergemeinschaften, die einen Verwalter haben, ist die Zustimmung des Verwalters ausreichend.
Wer muss bei Minderjährigen zustimmen?

Bei Minderjährigen muss immer mindestens ein gesetzlicher Vertretender zustimmen.

Wer muss bei Konten von Betreuten zustimmen?

Bei Konten von Betreuten muss grundsätzlich die Betreuerin bzw. der Betreuer zustimmen.

Erneut wurden wir mit der Sparkassenfinanzgruppe als Makler Nr. 1 von der Zeitschrift Immobilienmanager ausgezeichnet.

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