Das Bundeszentralamt für Steuern teilt seit 2008 jedem Steuerpflichtigen aufgrund der §§ 139a ff. Abgabenordnung ein bundeseinheitliches und dauerhaftes Merkmal für Steuerzwecke zu (steuerliche Identifikationsnummer). Die Steuer-ID bleibt ein Leben lang gültig und ändert sich auch nicht bei Heirat oder Umzug.
Die Steuer-ID besteht aus insgesamt 11 Ziffern – zehn zufällig gebildeten Ziffern und einer Prüfziffer – die keinen Rückschluss auf die Daten des Steuerpflichtigen zulassen
Seit dem 1. Januar 2018 sind alle Kreditinstitute gesetzlich verpflichtet (§ 154 Abs. 2a Nr. 1 AO), von jedem Kontoinhaber, jedem Verfügungsberechtigten und jedem wirtschaftlich Berechtigten nach dem Geldwäschegesetz die steuerliche Identifikationsnummer einzuholen und in den Kontounterlagen zu vermerken. Gleiches gilt im Rahmen von Schließfachverträgen.
Bitte teilen Sie uns Ihre Steuer-ID zeitnah (innerhalb von 4 Wochen) nach einer Kontoeröffnung mit. Sie können sie auch direkt selbst online erfassen.
Das Kreditinstitut muss die steuerliche Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen. Führt diese Abfrage zu keinem Ergebnis, ist das kontoführende Kreditinstitut gesetzlich verpflichtet, diese Konten an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.
Sie finden Ihre elfstellige Steuer-ID an folgenden Stellen:
Alternativ können Sie sich Ihre Steuer-ID auch erneut unter www.bzst.de mitteilen lassen.
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